Treuhand Ratgeber

Ratgeber Treuhand zum Thema
Handlungsbedarf bei Freizügigkeitsguthaben

Am 1.1.2024 wird das neue Gesetz zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben
(2. Säule) in Kraft treten. Für alle kurz vor der Pensionierung besteht jetzt Handlungsbedarf.

Bis anhin konnten Freizügigkeitsgelder bis zum Alter 70 ohne weitere Vorbehalte in der Vorsorge belassen werden. Bei Freizügigkeitsgeldern handelt es sich um Vorsorgegelder, die beispielsweise bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder einer frühzeitigen Erwerbsaufgabe auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Die Altersleistungen konnten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Meistens wurde die Auszahlung so lange aufgeschoben, damit die Auszahlung gestaffelt werden konnte und so weniger Vermögens- und Ertragssteuer anfiel.

Mit dem neuen Gesetz wird neu die Altersleistungen bei Erreichen des Referenzalters fällig. Nur bei erwerbstätigen Personen kann der Leistungsbezug bis höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Nachweis erbringt, in Form eines Lohnausweises oder eines Arbeitsvertrags.

Sollte die Freizügigkeitsverordnung wie geplant ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen umgesetzt werden, wird die Altersleistung für Personen, die ihr ordentliches Rentenalter erreicht haben, sofort fällig. Sie kommt mit der entsprechenden Sonderbesteuerung auf Kapitalzahlungen zur Auszahlung. Diese privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapitalien ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden im selben Kalenderjahr weitere Vorsorgegelder ausbezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an, weil die einzelnen Auszahlungen je Kalenderjahr zusammengezählt werden. Zusätzlich werden Auszahlungen von Ehepartnern gemeinsam besteuert, was die Steuerbelastung erhöht.

Es lohnt sich somit, die künftigen Bezüge aus den Säulen 2 bis 3a frühzeitig in Angriff zu nehmen.

Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson.

Alfons G. Florian, dipl. Wirtschaftsprüfer / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. FA, ist seit 1998 Geschäftsführer der Rebex AG und ist in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, -beratung, Rechnungswesen sowie nationale und internationale Steuerberatung tätig.

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