Liebe Mitglieder
Die Baudirektion des Kantons möchte der Stadt Dietikon für die neue Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) die Anzahl Parkplätze reduzieren.
Die Baudirektion kann von der Stadt Dietikon rechtlich nicht verlangen, dass der Grenzbedarf und der Maximalwert des massgeblichen Bedarfs in der kommunalen Parkplatzverordnung pauschal auf die Werte gemäss der kantonalen Wegleitung reduziert werden. Denn bei der kantonalen Wegleitung handelt es sich nicht um rechtlich verbindliches übergeordnetes kantonales Recht, sondern lediglich um eine Art vollzugslenkende Verwaltungsverordnung. Sie stellt keine eigentliche Rechtsquelle dar und kann die den Gemeinden von Gesetzes wegen zukommmende Autonomie beim Erlass der kommunalen Nutzungs- und damit auch der Parkplatzplanung nicht übermässig einschränken. Von der Wegleitung abweichende kommunale Lösungen sind rechtlich demzufolge ohne Weiteres möglich – und aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse teilweise auch klar angezeigt -, solange die übergeordnete kantonale Gesetzgebung, namentlich die Vorgaben in § 242 ff. PBG, eingehalten werden.
Deshalb ist es notwendig, dass möglichst viele Mitglieder Einwendungen rechtsgültig unterzeichnet (Musterbeilage) per Einschreiben dem Stadtrat zukommen lassen.
Sie müssen das Schreiben nur noch auf Ihrem Briefpapier ausdrucken, datieren und rechtzeitig bis zum 16. Mai 2022 dem Stadtrat zustellen. Wichtig ist, dass das Schreiben den Poststempel vom 16. Mai 2022 trägt!
Für Ihre Bemühungen und Teilnahme bedankt sich der Vorstand vom Gewerbeverein bestens.
Freundliche Grüsse
Gewerbeverein Dietikon
Alfons G. Florian, Präsident